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Stand:geändert am 25.08.2023 Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten gemäß MiCAR

Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR)

Aktualisierungsübersicht

DatumThemaAktualisierung
14.07.2023EBA empfiehlt Unternehmen frühzeitige Vorbereitung auf MiCARVerlinkung der EBA-Empfehlung zur Vorbereitung auf MiCAR
14.07.2023EBA Konsultation zu RTS, ITSVerlinkung der EBA Konsultation
14.07.2023ESMA Konsultation zu RTS, ITSVerlinkung der ESMA Konsultation

Hintergrund, Zielsetzung und aktueller Stand

Das Europäische Parlament hat am 20. April 2023 die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) beschlossen. Die Zustimmung des Europäischen Rates erfolgte am 16. Mai 2023. Die Verordnung wurde am 09. Juni 2023 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht und ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten.

Die Europäische Kommission hatte den Legislativvorschlag zur MiCAR am 24. September 2020 als Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors vorgelegt. Neben dem Vorschlag zu MiCAR umfasst das Paket einen Rechtsakt über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act - DORA), einen Vorschlag über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen sowie eine Strategie für ein digitales Finanzwesen.

MiCAR verfolgt das Ziel, einen harmonisierten europäischen Regulierungsrahmen für Kryptowerte zu schaffen, der Innovationen fördert und die Nutzung des Potenzials von Kryptowerten unter Wahrung der Finanzstabilität und des Anlegerschutzes ermöglicht.

Regelungsinhalt

MiCAR unterscheidet zwischen den Tätigkeiten des Primärmarktes, d.h. der Emission von Kryptowerten und den Dienstleistungen des Sekundärmarktes, den sogenannten Kryptowerte-Dienstleistungen „crypto-asset services“. Im Einzelnen regelt MiCAR Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Emission und den Handel mit Kryptowerten, die Zulassungspflicht von und die Aufsicht über Kryptowerte-Dienstleister (Crypto Asset Service Provider – CASP) und Emittenten von Kryptowerten, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von Kryptowerte-Emittenten sowie Kryptowerte-Dienstleistern, Investoren- und Verbraucherschutzvorschriften für die Emission, den Handel und die Verwahrung von Kryptowerten sowie Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmissbrauch auf Kryptohandelsplätzen.

Die verschiedenen Regelungen der MiCAR sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten anwendbar.

  • Regelungen zu vermögenswertreferenzierten Kryptowerten (Asset Referenced Token – ART) und E-Geld Token (E-Money Token – EMT) in Titel III und Titel IV sind ab dem 30. Juni 2024 anwendbar.
  • Regelungen betreffend die Zulassung und die laufende Aufsicht über CASP in Titel V sind ab dem 30.12.2024 anwendbar.

  • Auch alle weiteren Vorschriften der MiCAR (insbesondere Titel II und Titel VI), die nicht unmittelbar nach Artikel 149 Absatz 4 MiCAR anwendbar sind, entfalten am 30.12.2024 ihre Wirkung.

  • Darüber hinaus gelten einzelne Artikel bereits ab dem 29. Juni 2023.

Die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und die EU-Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) arbeiten parallel dazu technische Regulierungsstandards, Implementierungsstandards und Leitlinien aus, die die Anwendung von MiCAR weiter konkretisieren.

FAQs zu MiCAR

Der Fragenkatalog zu MiCAR versucht, ohne Anspruch auf die Vollständigkeit einen ersten Überblick über die wichtigsten Fragestellungen zu den Dienstleistungen nach MiCAR zu vermitteln.

Resultate 1 bis 10 von insgesamt 19

Wie werden Kryptowerte nach MiCAR definiert?

MiCAR definiert Kryptowert als eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können (Art. 3 Absatz 1 Nr. 2 MiCAR).

Welche Kryptowerte fallen nicht in den Anwendungsbereich von MiCAR?

MiCAR findet keine Anwendung auf Kryptowerte, die als

  1. Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID 2);
  2. E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG (EMD 2), es sei denn, es handelt sich um E-Geld-Token im Sinne dieser Verordnung;
  3. Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU (Einlagensicherungsrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates;
  4. strukturierte Einlagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID 2);
  5. Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 (Verbriefungsverordnung) des Europäischen Parlaments und des Rates

zu qualifizieren sind (Art. 2 Absatz 4 MiCAR).

Welche Kryptowerte werden von MiCAR erfasst?

MiCA definiert und enthält Regelungen für die Emission und den Handel folgender Kryptowerte:

Wie werden Asset-Referenced-Token (ART) definiert?

„Vermögenswertereferenzierter Token“ („ART“) ist ein Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll (Art. 3 Absatz 1 Nr. 6 MiCAR).

Wie werden E-Money-Token (EMT) definiert?

„E-Geld-Token“ („EMT“) ist ein Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll (Art. 3 Absatz 1 Nr. 7 MiCAR).

Ist die Emission von ART nach MiCAR erlaubnispflichtig?

Für Emittenten von ART, die keine Finanzinstrumente nach den aktuell geltenden Aufsichtsgesetzen sind, sind nach der MiCAR Zulassungs- und laufende Emittentenpflichten vorgesehen. Das öffentliche Angebot von ART und deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ist bedarf grundsätzlich einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde hierfür erteilten Zulassung (Art. 16 i.V.m. Art. 20 MiCAR). Ferner setzt die Verordnung für die Zulassung der Emittenten voraus, dass diese einen Sitz in der Europäischen Union (EU) haben. Des Weiteren besteht bei der Emission die Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers, welches im Rahmen des Zulassungsantrags mit eingereicht werden muss. Bei erteilter Zulassung gilt das Whitepaper als genehmigt (Art. 21 Absatz 1 MiCAR).

Gibt es Ausnahmen von der Zulassungspflicht bei der Emission von ART nach MiCAR?

Von der Zulassungspflicht ausgenommen ist die Emission von ART gemäß Art. 16, wenn:

  • über einen Zeitraum von zwölf Monaten, berechnet am Ende jeden Kalendertages, der durchschnittliche ausstehende Wert wertreferenzierter Token 5 000 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigt;
  • sich das öffentliche Angebot der ART ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet und die ART nur von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden können.

Erleichterungen bestehen darüber hinaus für Kreditinstitute i.S.d. Art. 3 Absatz 1 Nummer 28 MiCAR. Auch bei Ausnahmen von der Erlaubnispflicht haben die Emittenten von ART ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Art. 16 Absatz 2 MiCAR zu erstellen und dieses der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zur Genehmigung zu übermitteln. Inhalt und Form des Whitepapers richten sich nach Artikel 19 MiCAR.

Welche Pflichten und Anforderungen haben Emittenten von ART nach MiCAR zu erfüllen?

MiCAR sieht für Emittenten von ART eine Reihe von Pflichten und Anforderungen vor (Art. 16 ff. MiCAR). Neben diversen Pflichten zur Kommunikation, Veröffentlichung, Mitteilungen, Beschwerdeverfahren, Offenlegung, Unternehmensführung und Geschäftsorganisation legt MiCAR fest, dass ein Emittent von ART in ausreichender Höhe Eigenmittel vorzuhalten, einen Sanierungs- und einen Rücktauschplan zu erstellen und eine Reserve in Höhe der Verpflichtungen aus der Token-Emission vorzuhalten hat. Zusätzlich wird reguliert, wie das Reservevermögen zu verwahren und anzulegen ist.

Sieht MiCAR für gewisse ART spezifische zusätzliche Regelungen vor?

Werden ART anhand einiger in Artikel 43 MiCAR vordefinierten Kriterien (Größe, Umfang, Verflechtung etc.) von der EBA als signifikant eingestuft, haben die Emittenten zusätzliche Pflichten nach Artikel 45 MiCAR einzuhalten. In diesem Fall geht die Aufsicht auf die EBA über.

Wie wird die Emission von EMT nach MiCAR geregelt?

Die Emission von EMT ist nicht jeder Person oder jedem Unternehmen gestattet. EMT dürfen in der EU nur dann öffentlich angeboten oder zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen werden, wenn der Emittent dieser EMT

  1. als Kreditinstitut oder als „E-Geld-Institut zugelassen ist und
  2. der zuständigen Behörde ein Kryptowerte-Whitepaper übermittelt und dieses Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 51 veröffentlicht hat.

Somit kann für die Emission von EMT keine separate Erlaubnis beantragt werden, sondern die bereits bestehende Erlaubnis für Kredit- oder E-Geld-Institute stellt die Voraussetzung für die zusätzliche Emission von EMT dar.

Da E-Geld-Token, wie der Name schon impliziert, dem E-Geld sehr nahe sind, sind EMT explizit als E-Geld anzusehen. Zudem haben EMT-Emittenten auch weitestgehend die Regelungen der 2. E-Geld-Richtlinie (EMD 2) einzuhalten, mit nur wenigen spezifischen Anpassungen. Wesentlich sind etwa der Anspruch der Token-Inhaber auf eine jederzeitige Rückzahlung der EMT zum Nennwert sowie die Einhaltung der Sicherungsanforderungen nach der 2. E-Geld-Richtlinie.

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